§ 1 – Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Hundefreilauf Niebüll”.

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V.

Der Sitz des Vereins ist Niebüll.

§ 2 – Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 – Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 52 Abs. 2 („Steuerbegünstigte Zwecke“) der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Unterhaltung des Hundefreilaufs Niebüll, der Förderung des Hundesports sowie die Durchführung von Vortragsreihen und Schulungen zur Verbesserung des Tierschutzes sowie der artgerechten Haltung von Hunden.

§ 4 – Selbstlose Tätigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt in erster Linie nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 5 – Mittelverwendung

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 6 – Verbot von Begünstigungen

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 – Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Satzungszweck fördern will. Durch seine Beitrittserklärung erkennt das Mitglied diese Satzung an.

Zu Ehrenmitgliedern können durch Beschluss der Mitgliederversammlung Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben.

Die Beitrittserklärung ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 8 – Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.

§ 9 – Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

§ 10 – Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand.

§ 11 – Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

Im ersten Halbjahr eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war. Die Einladung und die Tagesordnung kann auch als E-Mail zugestellt werden.

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.

Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit sich aus dem Gesetz oder dieser Satzung nichts anderes ergibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 12 – Vorstand

Der Vorstand besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden
  2. dem/der 2. Vorsitzenden
  3. dem/der Kassenwart/in
  4. dem/der Schriftführer/in
  5. dem/der Platzwart/in
  6. dem/der ersten Beisitzer/in
  7. dem/der zweiten Beisitzer/in.

Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus

  1. dem/der 1. Vorsitzenden,
  2. dem/der 2. Vorsitzenden und
  3. dem/der Kassenwart/in.

Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder sind alleinvertretungsberechtigt.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

Zu den Vorstandsitzungen ist ein Ergebnisprotokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 13 – Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassen-
prüfer/innen.

Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Einmalige Wiederwahl ist zulässig.

§ 14 – Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Niebüll, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Niebüll, 16.05.2017

Download der Satzung als PDF-Datei